Rechtsanwalt Martin Stoltnow

Interessante Urteile:

An dieser Stelle möchte ich in unregelmäßigen Abständen meine Arbeit betreffende Urteile oder rechtliche Entwicklungen besprechen...

 

Eintrag vom 14. September 2009

Thema: Kurzüberblick zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

 

Zwar schon fast ein Jahr alt, aber doch ein guter Überblick über die teilweise doch sehr einschneidenden Änderungen im GmbH-Recht vom zuständigen Ministerium:

http://www.bmj.bund.de/files/-/3342/Schwerpunkte%20MoMiG%20.pdf

 

 

Eintrag vom 02. September 2009

Thema: Videoüberwachung im Straßenverkehr eventuell nicht vor Gericht in Bußgeldverfahren verwertbar

 

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem August sorgt für Wirbel.

Danach sind möglicherweise Beweise aus sogenannter Videoüberwachung im Straßenverkehr in Bußgeldverfahren nicht verwertbar, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die Überwachung fehlt.

Zu nennen sind z.B. die berüchtigten "Abstandsmessungen" von Autobahnbrücken, bei denen permanent Verkehrsteilnehmer aufgenommen werden, um die "schwarzen Schafe" heraus zu filtern.

Da dabei in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Autofahrer eingegriffen wird, ist dafür eine gesetzliche Grundlage notwendig. Diese fehlt bisher aber für die Messungen in wohl allen Bundesländern.

 

Passend zu dieser Meldung war in den hiesigen Nürnberger Nachrichten  heute ein ausführlichen Artikel über die Chancen gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Diese wurden als gar nicht so schlecht eingestuft. Und zum krönenden Abschluss begab sich der Redakteur "auf Streife" und der interessierte Leser erfuhr, dass die Nürnberger Polizei ein Videofahrzeug Marke Opel, Baujahr 1998 nutzt, welches aber PS-mäßig mit einem Porsche nicht mithalten kann, was irgendwie den Eindruck im Artikel vermittelte, dass, nur wer schnell genug fahren kann, von Bußgelden wegen Videoüberwachung in Nürnberg verschont bleibt...

naja und wen es doch ereilt, der sollte mit dem Beschluss des BVerfG im Rücken prüfen, ob der in Haus geflatterte Bescheid angreifbar ist.

(siehe auch die Pressemitteilung des BVerfG)

 

 

Eintrag vom 18.August 2009

Thema: Schönheitsreparaturen im Mietrecht

In seiner Entscheidung aus dem Mai diesen Jahres hat der BGH die Rechte der Mieter weiter gestärkt und einen weiteren Baustein in das Puzzle der Thematik "Schönheitsreparaturen" eingefügt.

Jetzt steht fest, dass der Vermieter bei Verwendung einer unwirksamen Klausel zur Überwälzung der Schönheitsreparaturen (Renovierungsklausel im und am Ende des Mietverhältnis) dem Mieter die üblichen, dafür entstandenen Kosten erstatten muss, wenn der Mieter trotzdem die Mietwohnung streicht.

Bei Eigenleistung werden das wohl vorrangig die Materialkosten und die -vom Gericht zu schätzenden- Kosten für die aufgewendete Arbeitszeit sein.

Bei Beauftragung einer Fachfirma das Geld für die bezahlte Rechnung.

Aber Achtung!

Der Vermieter hat aber noch ein kleines Schlupfloch.

Ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam, so kann er trotzdem den Mieter wirksam verpflichten, wenn er bei der Wohnungsübergabe eine Vereinbarung mit dem Mieter erzielt, nach der der Mieter Renovierungsarbeiten durchführt.

...und, die vom Mieter durchgeführten Arbeiten müssen selbstverständlich fachlich in Ordnung sein!

(siehe dazu: Pressemitteilung des BGH)

 

 

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